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Knapp dreieinhalb Monate bevor die ersten Anlagen aus dem EEG fallen, liegt die Novelle des Gesetzes, das für die Energiewende sorgen soll, nun im Referentenentwurf vor. Am 23.09 soll die EEG-Novelle im Bundeskabinett beschlossen werden und letztendlich zum 01.01.2021 in Kraft treten und damit das EEG 2017 ablösen. Erstmalig wird im EEG festgelegt, dass der gesamte Strom, der in der BRD erzeugt und verbraucht wird im Jahr 2050 treibhausgasneutral erzeugt werden soll.

Wir fassen für Sie hier kurz die wichtigsten Inhalte im Bezug auf das Thema Windkraft mit besonderem Augenmerk auf die Situation in Bayern zusammen:

– Ausbaupfad: 71 GW Wind bis 2030, bei Betrachtung der vorgesehen Ausschreibungsvolumen scheint ein Rückbau vorhandener Anlagen eingerechnet zu sein

– die Südquote findet in §36d Einzug ins EEG; demnach sollen bis 2024 15 Prozent der ausgeschriebenen Menge auf die südlichen Bundesländer entfallen, ab 2024 dann 20 Prozent

– Ausschreibungsvolumina: 2021: 4500 MW, 2022: 2900 MW, 2023: 3000 MW, 2024: 3100 MW, 2025: 3200 MW, 2026: 4000 MW, 2027: 4800 MW, 2028: 5800 MW

– der Korrekturfaktor wird auf 60 Prozent Standorte ausgeweitet, wodurch auch Schwachwindstandorte, die geringe Erschließungskosten mit sich bringen wettbewerbsfähig werden

– in §36k wird eine verbindliche kommunale Beteiligung von 0,2 Cent / kWh erzeugtem Windstrom festgelegt; bei einer Vestas V162 (aktueller technologischer Stand) würde dies bei einem 6,0 m/s Standort in etwa 30.000 € pro Jahr und pro Anlage bedeuten; sofern den Anwohnern ein vergünstigter Stromtarif angeboten wird, verringert sich diese Summe auf 0,1 Cent / kWh

– die gemeinsame Ausschreibung Wind – Photovoltaik entfällt und geht in die Innovationsausschreibung auf

– Fristverlängerungen sollen vereinfacht werden, besonders auch in Insolvenzfällen beim Hersteller (Stichwort: Senvion)

– die Länder erhalten eine umfassende Berichtspflicht, die in §99 geregelt wird, dadurch soll Transparenz im Flächenangebot gewährleistet werden

Hauptkritikpunkt aus der Perspektive der Windenergie: durch die Änderung des §51 soll zukünftig die Vergütung nicht erst bei sechs aufeinanderfolgenden negativen Stunden am Spotmarkt entfallen, sondern bereits nach 15 aufeinanderfolgende Minuten, dadurch soll laut EEG-Entwurf die Kooperation mit Speicherbetreibern und ein Konkurrenzkampf um die besten Konzepte angeregt werden

– das Thema BNK liegt weiterhin beim Bundesverkehrsministerium