Knapp dreieinhalb Monate bevor die ersten Anlagen aus dem EEG fallen, liegt die Novelle des Gesetzes, das für die Energiewende sorgen soll, nun im Referentenentwurf vor. Am 23.09 soll die EEG-Novelle im Bundeskabinett beschlossen werden und letztendlich zum 01.01.2021 in Kraft treten und damit das EEG 2017 ablösen. Erstmalig wird im EEG festgelegt, dass der gesamte Strom, der in der BRD erzeugt und verbraucht wird im Jahr 2050 treibhausgasneutral erzeugt werden soll.
Wir fassen für Sie hier kurz die wichtigsten Inhalte im Bezug auf das Thema Photovoltaik für Sie zusammen:
– Ausbaupfad: 100 GW PV bis 2030
– Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden mit einer installierten Leistung von maximal 10,8 kWp den Zeitplan zum Anschluss nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen angeschlossen werden
– der Entwurf enthält eine Regelung für aus dem EEG-fallende Altanlagen; unter §23b wird die Höhe der Einspeisevergütung für im Gesetz sogenannte „ausgeförderte Anlagen“ auf den Jahresmarktwert als anzulegenden Wert festgelegt
– das Ausschreibungsverfahren wird für Dachanlagen und Freiflächenanlagen über entkoppelt; Gebote für Freiflächenanlagen müssen nach § 30 (2) mindestens 750 kWp betragen, für Dachanlagen ist die Mindestgröße auf zunächst 500 kWp, später dann 100 kWp festgelegt
– zu den Ausschreibungsterminen für Freiflächenanlagen im März, Juni und November werden im Jahr 2021 1900 MW ausgeschrieben, in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils 1700 MW und in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils 1600 MW
– die Ausschreibungen für Solaranlagen auf Gebäuden finden in den Jahren 2021 und 2022 am 1. August statt, in den Jahren 2023 und 2024 jeweils am 1. August und 1. Dezember und in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils am 1. April, 1. August und 1. Dezember
– das ausgeschriebene Volumen beträgt 2021 und 2022 jeweils 200 MW, 2023 und 2024 jeweils 400 MW, 2025 800 MW, 2026 1000 MW, 2027 1100 MW und 2028 1200 MW
– die förderfähigen Randstreifen von Autobahn und Bahn werden von 110m auf 220m ausgeweitet
– die maximale Leistung für Freiflächenanlagen, die am Ausschreibungsverfahren teilnehmen dürfen, wird von 10 MW auf 20 MW angehoben
– der Höchstpreis wird für Freiflächenanlagen von 7,50 ct/kWh auf 5,90 ct/kWh gesenkt, ab 2022 gilt dann der um 8 Prozent erhöhte Durchschnitt der jeweils in den letzten drei Ausschreibungsrunden höchsten noch bezuschlagten Gebots als neuer Höchstpreis
– der Höchstpreis für Dachanlagen wird auf 9,00 ct/kWh festgelegt, ab dem 1. Januar 2022 verringert dieser sich jährlich sukzessive um 1%
– durch die Änderung des §51 soll zukünftig die Vergütung nicht erst bei sechs aufeinanderfolgenden negativen Stunden am Spotmarkt entfallen, sondern bereits nach 15 aufeinanderfolgende Minuten, dadurch soll laut EEG-Entwurf die Kooperation mit Speicherbetreibern und ein Konkurrenzkampf um die besten Konzepte angeregt werden
– die gemeinsame Ausschreibung Wind – Photovoltaik entfällt und geht in die Innovationsausschreibung auf