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Am 23.09.2020 beschloss das Bundeskabinett den vorgestellten Referentenentwurf mit einigen kleineren Änderungen. Das Gesetz muss nun den Bundesrat und das Bundesparlament passieren um rechtskräftig werden zu können.

Obwohl einige Kritikpunkte der Verbände und Organisationen am ersten Referentenentwurf berücksichtigt wurden, überwiegt insgesamt eher die Ernüchterung in den verschiedenen anhängenden Branchen.

Zurückgerudert wurde beim umstrittenen §51: Statt der im ersten Entwurf beinhalteten Regelung, dass die Vergütung schon bei einem negativen Strompreis im 15-Minuten Intervall entfällt, hat man sich jetzt eines besseren Besonnen und geht immerhin auf ein Ein-Stunden Intervall zurück.

Gestrichen wurde außerdem die Absenkung des Grenzwertes für die Ausschreibungspflicht bei PV-Dachanlagen. Statt der ursprünglichen konsekutiven Senkung auf 100 kWp bleibt der Grenzwert nun starr bei 500 kWp.

Die Übergangsregelung unter §25 gilt nun für alle Anlagen bis Ende 2021 statt nur für Anlagen unter 100 kWp. Diese unzureichende Lösung bringt besonders die Windkraftbetreiber in eine komplizierte Lage da ein Repowering der Altanlagen oft nicht mehr möglich ist.

Außerdem wird der Mieterstromzuschlag im Vergleich zum Referentenentwurf erhöht. Für Anlagen bis 10 kWp beträgt dieser 3,79 ct / kWh, bei Anlagen bis 40 kWp 3,52 ct / kWh und bei Anlagen bis 500 kWp 2,37 ct / kWh. Damit wird auch die maximale Leistung dem neuen Ausschreibungsverfahren angepasst. Eigenverbrauch ist für Anlagen über 500 kWp nun nicht mehr möglich.